Auflassung

Die notariell erklärte Einigung über den Eigentumsübergang eines Grundstücks.

Die Auflassung (§ 925 BGB) ist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer, dass das Eigentum am Grundstück übergehen soll. Sie wird beim Notar erklärt. Bis zur Umschreibung im Grundbuch schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer davor, dass die Immobilie ein zweites Mal verkauft oder belastet wird.

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