Maklerprovision
Erfolgsabhängige Vergütung des Maklers, beim Wohnungs- und Hausverkauf meist geteilt.
Seit Ende 2020 gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher: Beauftragen beide Seiten den Makler nicht gemeinsam, darf der Käufer höchstens so viel Provision zahlen wie der Verkäufer (§ 656c, 656d BGB). Die Höhe ist frei verhandelbar und wird im Maklervertrag festgehalten. Fällig wird sie nur bei erfolgreicher Vermittlung.
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